Allgemeinstrom kann der Vermieter auf alle Bewohner des Hauses verteilen, da dieser Posten zu den umlagefähigen Betriebskosten gehört. Die Kosten, die der beauftragte Stromversorger dem Vermieter in Rechnung stellt, werden je nach Wahl des Verteilerschlüssels nach Wohnfläche in qm, nach Anzahl der Wohneinheiten oder nach Personenanzahl pro Wohneinheit auf die Mieter umgelegt. Dabei muss unterschieden werden, welche Kosten in den Allgemeinstrom auftauchen dürfen und welche nicht.
Prüfung der Position Allgemeinstrom ist Bestandteil der Nebenkostenprüfung.Allgemeinstrom & Nebenkosten abrechnung prüfen lassen »Zum Allgemeinstrom zählen die Verbrauchskosten für alle Beleuchtungen, die von den Mietern in gemeinsam genutzten Gebäudeteilen (Zugänge, Flure, Treppen, Kellerräume, Waschküche) und im Außenbereich verursacht werden. Daher wird die Position im allgemeinen Sprachgebrauch auch oft „Hausstrom“ genannt.
Doch zum Allgemeinstrom zählen mehr Kosten als ausschließlich die Verbrauchskosten des Stroms. Die Grundgebühr des Stromanbieters und die Miete für den Stromzähler werden ebenfalls zur Kostenart Allgemein-Strom hinzugerechnet. Umlagefähig sind, falls vorhanden, auch die Beleuchtungen von Parkplätzen, Stellplätzen und der Tiefgarage, diese können aber nur dann umgelegt werden, wenn die Mieter sie auch nutzen. Ist ein Stellplatz beispielsweise nicht für alle Mieter zugänglich sondern nur für eine einzelne Person, fallen die Kosten für Licht nur ihr zur Last.
Die Kosten für allgemein zugängliche Räumlichkeiten wie den Aufzug oder eine Klingelanlage sowie die Stromkosten für eine Gemeinschaftsantenne kann der Vermieter auf die Bewohner im Mehrfamilienhaus nicht umlegen! Diese müssen den jeweiligen Kostenstellen einzeln zugeordnet werden. Die Anschaffungskosten für Lampen oder Leuchtmittel sind ebenfalls nicht umlagefähig, sie gehören zum Inventar des Vermieters. Auch die Stromentnahme für andere Zwecke (Baumaßnahmen, Reinigungsarbeiten) muss der Vermieter selbst bezahlen.
Umlagefähig als „Kosten der allgemeinen Beleuchtung“ ($2 Nr. 11 BetrKV) Bedingung: Beleuchtung ist für Räumlichkeiten, die allen Mietern zur Verfügung stehen!
Nicht umlagefähig als „Kosten der allgemeinen Beleuchtung“ (AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 8.7.2011, 532 C 80/11)Kosten müssen, wenn nicht anders im Mietvertrag vereinbart, für den jeweiligen Mieter gemessen und von ihm gezahlt werden (§2 Nr. 17 BetrKV)
Umlagefähig unter eigener Position „Betrieb Notstromaggregat“, wenn der Zweck allen Mietern zugute kommt.
Umlagefähig als „Betriebsstrom des Aufzugs“ (§ 2 Nr. 7 BetrKV)Bedingung: Aufzug ist allen Mietparteien zugänglich.
Umlagefähig unter Allgemein Strom, wenn mietvertraglich vereinbart (§ 2 Nr. 17 BetrKV)
Umlagefähig unter „Betriebsstromkosten der Antennenanlage“ (§ 2 Nr. 15 a) BetrKV)
Umlagefähig als „Betriebsstrom der Heizung“ (§ 2 Nr. 4 BetrKV)
Hnweis: Wie Sie den Positionen entnehmen können, gibt es viele verschiedene Kosten in der Nebenkostenabrechnung, die Strom beinhalten. Diese müssen im Anschluss aber auch korrekt auf die jeweilige Position umgelegt werden, ansonsten besteht ein inhaltlicher Fehler und die Kosten müssen nicht vom Mieter getragen werden. In der Position „Allgemeinstrom“ dürfen nicht alle Kosten gesammelt und auf den Mieter umgelegt werden!
Die Strompreise sind einer ständigen Veränderung ausgesetzt. Viele Faktoren beeinflussen die Preise, sodass ein für mehrere Jahre oder sogar Jahrzehnte einheitlich festgelegter Strompreis nicht realisierbar ist. Denn neue Gesetzgebebungen, neue Technologien und der starke Wettbewerb zwischen den Stromanbietern wirkt ebenso stark auf den Preis ein wie die sich ständig verändernde Nachfrage nach verschiedenen Arten vom Strom. In den letzten Jahren wurden die Preise beispielsweise vom Hype um den sogenannten Ökostrom und die generelle Diskussion um den Klimawandel getrieben.
Hier ein kleiner Überblick über die Steigerung der Stromkosten in den letzten 7 Jahren:
Aufgrund der komplizierten Bestimmungen und Regelungen für die Umlage von Stromkosten ist es für Mieter schwer, eventuelle Fehler in der Nebenkostenabrechnung zu erkennen und gegen diese vorzugehen. Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Vermieter Ihre Abrechnung korrekt erstellt und nur die richtigen Kosten auf Sie umgelegt hat?
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Laut § 2 BetrKV zählen zu den Kosten für Allgemeinstrom die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile. Davon abzugrenzen ist der Betriebsstrom für das Heizungssystem und technische Anlagen.
Allgemeinstrom gehört zu den verbrauchsunabhängigen Betriebskosten, deren Kosten mittels eines Verteilerschlüssels auf die Mieter umgelegt werden. Ist im Mietvertrag kein Verteiler vereinbart, so ist der Allgemeinstrom laut § 556a Abs. 1 BGB nach der anteiligen Wohnfläche zu berechnen.
Die Kosten des Allgemeinstroms sind von der Beleuchtung eines Wohnobjekts abhängig. Werden die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung gemeinsam genutzter Gebäudeteile viel benutzt, sind die Kosten entsprechend höher. Ebenso ist der Verteiler, mit dem die Kosten auf Mieter umgelegt werden, entscheidend.
Besteht im Mietvertrag eine Vereinbarung, dass der Mieter Betriebskosten laut § 2 BetrKV trägt, sind Allgemeinstromkosten auf Mieter umlegbar. Der Vermieter erfasst dazu den Stromverbrauch der Beleuchtung und legt die Kosten in einer Nebenkostenabrechnung mittels eines Verteilerschlüssels auf den Mieter um.
Eine Umlage von Beleuchtungskosten mit dem Verteilerschlüssel nach Personen ist legitim, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag existiert. Ist kein Verteiler vereinbart, so sind die Kosten in einer Betriebskostenabrechnung laut § 556a Abs. 1 BGB nach der anteiligen Wohnfläche auf Mieter umzulegen.