Nebenkostenabrechnungen sind für viele Mieterinnen und Mieter oft ein Buch mit sieben Siegeln. In diesem Artikel bieten wir Aufklärung und Unterstützung: Wir erklären, welche Kosten der Vermieter umlegen darf, identifizieren häufige Fehlerquellen und zeigen auf, was Sie bei einer Nachzahlung tun können. Erfahren Sie auch, welche Fristen zu beachten sind und wie Sie bei Unstimmigkeiten vorgehen. Mit unserer Hilfe können Sie Ihre Nebenkostenabrechnung effektiv prüfen und somit Klarheit und möglicherweise Einsparungen erzielen.
Mieter lassen ihre Nebenkosten einfach und digital online prüfen. Kostenlos mit Rechtsschutz.Jetzt Nebenkostenabrechnung prüfen lassen »„Bereits zum zweiten mal habe ich meine Abrechnungen für eine Wohnung und ein Gewerbeobjekt von Mineko prüfen lassen. Wie schon im Vorjahr, bin ich absolut zufrieden mit dem Resultat. Die Ergebnisse habe ich nach einer kurzen Bearbeitungszeit bekommen und die gefundenen Mängel wurden von beiden Vermietern problemlos anerkannt. Dadurch habe ich eine hohe Erstattung zu viel gezahlter Nebenkosten erhalten. Die Investition hat sich definitiv gelohnt. Vielen lieben Dank an das tolle Team von Mineko und bis zum nächsten Jahr“ – Yvonne Alsleben
Die Nebenkostenabrechnung ist ein wesentlicher Bestandteil des Mietverhältnisses. Sie beinhaltet die Abrechnung der über das Jahr verteilten Nebenkosten, die der Vermieter an Sie als Mieter weitergibt.
Diese Kosten setzen sich aus den regelmäßigen „kalten Nebenkosten“ wie Grundsteuer oder Müllentsorgung und den „warmen Nebenkosten“ für Heizung und Warmwasser zusammen. Die Verteilung dieser Kosten erfolgt anhand festgelegter Schlüssel, basierend auf der Wohnfläche, der Anzahl der Personen im Haushalt oder dem individuellen Verbrauch.
Fehler in Nebenkostenabrechnungen sind keine Seltenheit und können zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Mieter und Vermieter führen. Es empfiehlt sich daher, Ihre Nebenkostenabrechnung einer genauen Prüfung durch die Experten von Mineko zu unterziehen, um sicherzustellen, dass Sie nur die Kosten tragen, die Sie tatsächlich tragen müssen.
Viele Menschen verwenden die Wörter „Nebenkostenabrechnung“ und „Betriebskostenabrechnung“ als wären sie dasselbe. Aber es gibt einen kleinen Unterschied zwischen ihnen.
Betriebskosten sind Ausgaben, die für den Betrieb eines Hauses oder einer Wohnung anfallen. Dazu gehören Kosten für Heizung, Wasser, die Grundsteuer und die Müllabfuhr. Wenn Sie eine Wohnung mieten, kann Ihr Vermieter diese Kosten an Sie weitergeben, wenn das im Mietvertrag so festgelegt ist.
Nebenkosten sind mehr als nur Betriebskosten. Sie beinhalten alle zusätzlichen Kosten, die beim Wohnen anfallen. Aber Achtung: Nicht alle vereinbarten Nebenkosten dürfen auf die Mieter umgelegt werden. Zum Beispiel Kosten für Reparaturen oder die Verwaltung des Gebäudes muss oft der Vermieter selbst bezahlen.
Es ist wichtig, diesen Unterschied zu kennen, besonders wenn Sie Ihre Nebenkostenabrechnungen prüfen. Als Mieter sollten Sie darauf achten, dass nur die Kosten, die auch wirklich umlagefähig sind, an Sie weitergegeben werden. Wenn Sie unsicher sind oder denken, dass etwas in Ihrer Abrechnung nicht stimmt, kann eine Überprüfung durch Experten, wie Mineko sie anbietet, Ihnen helfen, Klarheit zu bekommen und sicherzustellen, dass Sie nur das bezahlen, was Sie wirklich müssen.
In Ihrem Mietvertrag kann geregelt sein, wie die Nebenkosten abgerechnet werden. Es gibt zwei Arten: Entweder als Pauschale oder als Vorauszahlung. Bei einer Pauschale zahlen Sie jeden Monat einen festen Betrag zusätzlich zur Grundmiete (das ist die Miete ohne Nebenkosten, oft auch Kaltmiete genannt). Bei einer Vorauszahlung zahlen Sie einen geschätzten Betrag, und am Ende des Jahres rechnet der Vermieter genau ab, was tatsächlich an Nebenkosten angefallen ist.
Der Zeitraum für diese jährliche Abrechnung ist meistens zwölf Monate, aber der Vermieter kann entscheiden, wann dieser Zeitraum im Jahr beginnt und endet. Er muss nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen.
Wenn im Mietvertrag gar nichts über die Nebenkosten steht, dann muss der Vermieter alle Kosten selbst tragen. In diesem Fall spricht man von einer Bruttomiete oder Inklusivmiete. Das bedeutet, dass alle Kosten schon in der Miete enthalten sind, und der Mieter zahlt nichts extra für Nebenkosten.
Bei der Nebenkostenabrechnung gibt es einige wichtige Fristen, die sowohl Vermieter als auch Mieter kennen sollten.
Für den Vermieter: Nach dem Ende des Abrechnungszeitraums muss der Vermieter innerhalb von einem Jahr die Nebenkostenabrechnung erstellen und Ihnen zuschicken, was in BGB § 556 Abs. 1 Satz 2 gesetzlich vorgegeben ist. Wichtig ist, dass die Abrechnung in dieser Zeit beim Mieter ankommt. Es reicht nicht, sie nur abzuschicken. Kommt sie zu spät an, muss der Mieter sie nicht akzeptieren.
Korrekturfrist: Der Vermieter hat auch ein Jahr Zeit, um fehlerhafte Kostenpositionen in der Abrechnung zu korrigieren. Diese Frist beginnt nach dem Ende des Abrechnungszeitraums.
Für den Mieter: Bekommen Sie als Mieter eine Nebenkostenabrechnung mit einer Nachforderung, müssen Sie diese innerhalb von 30 Tagen bezahlen. Aber Achtung: Als Mieter haben Sie ein Jahr Zeit, Einspruch gegen die Abrechnung zu erheben, auch wenn Sie die Nachzahlung schon geleistet haben.
Bei Widerspruch: Wenn Mieter innerhalb eines Jahres bzw. zwölf Monate nach Ende der Korrekturfrist des Vermieters Widerspruch einlegen und dieser berechtigt ist, muss der Vermieter den zu viel gezahlten Betrag zurückerstatten.
Für genauere Informationen und um zu prüfen, ob Ihre Nebenkostenabrechnungen bisher eigentlich rechtzeitig kamen, empfehlen wir Ihnen unseren Mineko-Fristenrechner. Geben Sie einfach den Abrechnungszeitraum und das Zustelldatum ein, und der Rechner zeigt Ihnen, ob alles im gesetzlichen Rahmen liegt.
Als Mieter ist es wichtig zu wissen, wie und wann man die Nebenkostenabrechnung vom Vermieter erhält. Der Vermieter hat mehrere Möglichkeiten, wie er die Nebenkostenabrechnung schicken kann:
Per Einschreiben: Wenn Ihr Vermieter die Nebenkostenabrechnung per Einschreiben schickt, hat er einen Beweis dafür, dass die Abrechnung rechtzeitig bei Ihnen eingegangen ist. Es gibt verschiedene Arten von Einschreiben, wie zum Beispiel das Einwurf-Einschreiben, bei dem der Brief einfach in Ihren Briefkasten geworfen wird, oder das Übergabe-Einschreiben, bei dem Sie persönlich unterschreiben müssen, dass Sie den Brief erhalten haben. Diese Methoden sind sicherer für den Vermieter, weil er nachweisen kann, dass die Abrechnung bei Ihnen angekommen ist.
Per Post: Die einfachste und günstigste Art ist der normale Postversand. Daher wählen ihn viele Vermieter für ihre Mietverhältnisse. Hier hat der Vermieter aber keinen direkten Beweis dafür, dass Sie die Nebenkostenabrechnung auch wirklich bekommen haben.
Per E-Mail: Eine Zustellung per E-Mail ist auch möglich, aber nur, wenn Sie als Mieter damit einverstanden sind. Der Vermieter sollte darauf achten, dass die E-Mail nicht im Spam-Ordner landet. Auch hier gibt es Möglichkeiten, den Eingang der E-Mail zu bestätigen.
Der Gesetzgeber hat hohe Anforderung an das Erstellen der Nebenkostenabrechnung. Übersicht der wichtigsten Elemente zur Abrechnung der Nebenkosten.
Der Ersteller der Abrechnung wird genannt. Dies ist in den meisten Fällen der Vermieter oder die Hausverwaltung. Hat diese/r die Erstellung der Abrechnung ausgelagert, kann diese auch von einem externen Unternehmen zugestellt worden sein.
Hier ist der Empfänger der Abrechnung aufgeführt. Meist ist das der Mieter. Sind im Mietvertrag mehrere Personen als Hauptmieter aufgeführt, muss die Nebenkostenabrechnung an jeden einzelnen gesendet werden. Wird dies nicht eingehalten, ist die Abrechnung ungültig.
Abrechnungszeitraum: Vermieter müssen sicherstellen, dass der Mieter die Abrechnung bis spätestens 365 Tage nach dem letzten Tag des Abrechnungszeitraums erhält. Wird diese Frist verpasst, verfallen die Ansprüche des Vermieters.
Nutzungszeitraum / Abrechnungstage: Wie viele Tage des Abrechnungszeitraums wurde das Objekt tatsächlich bewohnt? Nur für diese exakte Anzahl an Tagen werden Nebenkosten in Rechnung gestellt.
Objekt: Um welches Objekt handelt es sich genau (Stock, Wohnung)? Diese Angabe ist ebenfalls entscheidend für die formelle Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung.
In den meisten Mietverträgen ist festgehalten, dass der Vermieter für die Versorgung mit Warmwasser und die Beheizung der Räume seiner Mieter zuständig ist. In den meisten Fällen werden die Kosten anschließend in der Heizkostenabrechnung vom Mieter gezahlt. Als warme Betriebskosten gelten also die Kosten für Heizung und Warmwasser.
Die Kosten werden überwiegend von externen Unternehmen berechnet und in einer separaten Heizkostenabrechnung aufgeschlüsselt. Beispiele für solche Unternehmen sind Techem oder die Ista.
Nur in Ausnahmefällen kann eine Pauschale zur Zahlung der warmen Betriebskosten vereinbart werden. Um einen sparsamen Energieverbrauch zu bewirken ordnet die Heizkostenverordnung die verbrauchsabhängige Berechnung an.
Die Position Kaltwasser zählt zu den kalten, verbrauchsabhängigen Betriebskosten. Diese müssen dann verbrauchsabhängig abgerechnet werden, wenn der Verbrauch ordentlich gemessen werden kann. Eine Voraussetzung dafür ist, dass alle Einheiten der Liegenschaft einen Kaltwasserzähler vorweisen können.
Auch die Müllentsorgung wird häufig verbrauchsabhängig abgerechnet. Selbes gilt für Abwasserkosten.
Einige Kostenarten fallen immer an, egal wie viel Wasser oder Energie verbraucht wird. Diese Kosten nennt man kalte, verbrauchsunabhängige Betriebskosten. Diese werden, solange keine anderweitige mietvertragliche Vereinbarung getroffen wurde, anhand der Wohnfläche auf die Mieter umgelegt.
Zu den Kosten gehören beispielsweise Wartungskosten (z. B. für Rauchwarnmelder), Hauswartkosten und andere Fixkosten wie Kosten für den Aufzug.
Am Ende der Abrechnung ist der Vermieter dazu verpflichtet, eine Aufstellung der Gesamtkosten vorzunehmen und diese dem Mieter zukommen lassen. Diese beinhaltet die bereits gezahlten Vorauszahlungsbeträge und zeigt klar und verständlich auf, ob eine Gutschrift oder Nachzahlung fällig ist und wie hoch diese ausfällt. Diese Angaben sind eine Mindestanforderung und müssen in jeder Abrechnung enthalten sein.
Ist die Umlage der Betriebskosten in Form einer Abschlags- bzw. Vorauszahlung vertraglich beschlossen, muss der Vermieter eine ordnungsgemäße (d. h. der Betriebskostenverordnung entsprechende) Nebenkostenabrechnung erstellen, die eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben aufführt, welche innerhalb des Abrechnungszeitraums entstanden sind. Laut Gesetz ist vorgesehen, dass die Abrechnung mindestens die folgenden Angaben enthält:
Darüber hinaus formuliert die Betriebskostenvereinbarung den Anspruch, dass die Abrechnung so klar und übersichtlich erstellt sein muss, dass ein durchschnittlich juristisch und betriebswirtschaftlich gebildeter Mensch sie ohne Hilfe rechnerisch nachvollziehen kann. In der Praxis wird dieser Anspruch teilweise nur unzureichend umgesetzt.
Viele Mieter erhalten eine für sie unverständliche Nebenkostenabrechnung, aus der sie keine Fehler im Rechenweg oder der Form erkennen können. So wird von Vermieter-Seite aus häufig versucht, die Mieter mangels Verständnis an einem Widerspruch zu hindern.
Wie die Definition der Betriebskosten bereits nahelegt, sind nicht alle Nebenkosten, die dem Vermieter bei der Bewirtschaftung seiner Immobilie entstehen, auch umlagefähig. Einige Posten, etwa Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten, dürfen dem Mieter nicht über die Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt werden, weil sie bereits mit der Grundmiete abgegolten werden. Auch umfasst die Definition der Betriebskostenvereinbarung nur laufende Kosten als Betriebskosten (vgl. BetrKV § 1, Abs. 1).
Beispiel: Kosten für eine Neubepflanzung der Auffahrt mit Bäumen, nach einem Sturm die alten Bäume zerstörte, sind nicht auf die Mieter umlagefähig. Veranlasst der Vermieter jedoch laufend (sprich in regelmäßigen Abständen) eine Pflege der Bäume in der Auffahrt, kann er diese Kosten auch von den Mietern zurückverlangen. Eine Beauftragung ein Mal im Jahr zählt dabei auch als regelmäßig.
Einmalig auftretende Kosten sind nicht umlagefähig. Zu den wichtigsten umlagefähigen Nebenkosten gehören Kosten für:
Die Betriebskostenverordnung führt noch einige weitere Posten auf, die im Zuge der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden können. Jedoch ist auch diese Aufzählung als demonstrative (d. h. nicht abschließende) zu verstehen.
Der Punkt „Sonstige Betriebskosten“ ist jedoch der Einzige, der explizit im Mietvertrag ausgeführt werden muss. Will der Vermieter Nebenkosten auf den Mieter umlegen, die nicht in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgelistet sind, muss er diese gesondert vereinbaren. Sonstige Betriebskosten können z.B. Betriebskosten für eine Sauna, oder eine regelmäßige Reinigung der Dachrinnen sein, sofern sie vorher im Mietvertrag genau benannt wurden. Ein einfacher Verweis auf „sonstige“ ist unzulässig. Hier kann der Mieter einer Zahlung widersprechen.
Wenn Ihr Vermieter oder Ihre Vermieter die Nebenkostenabrechnung erstellen, können diverse Fehler auftreten. Wir bei Mineko haben festgestellt, dass diese Fehler aus unterschiedlichen Gründen entstehen, wie zum Beispiel durch Unwissenheit oder Berechnungsfehler.
Einer der häufigsten Fehler ist das Nichteinhalten der gesetzlichen Fristen für das Erstellen und die Zustellung der Abrechnung. Die Abrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter ankommen. Geschieht dies nicht, ist der Mieter nicht verpflichtet, eventuelle Nachforderungen zu bezahlen.
Ein weiterer häufiger Fehler sind falsche Verteilerschlüssel. Diese Schlüssel legen fest, wie die Kosten auf die verschiedenen Mieter verteilt werden. Falsche Schlüssel können dazu führen, dass Mieter zu viel oder zu wenig bezahlen. Typische Verteilerschlüssel basieren auf Anteil der Wohnfläche, also pro Quadratmeter, der Personenzahl oder dem tatsächlichen Verbrauch.
Besonders bei den Heizkosten treten oft Fehler auf. Nach Gesetz müssen 50 Prozent bis 70 Prozent der Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden. Der restliche Betrag wird in der Regel nach der Wohnfläche verteilt. Fehler entstehen häufig durch falsche Erfassung des Verbrauchs oder unkorrekte Berechnungen.
Wenn Sie als Mieter Fehler in Ihrer Nebenkostenabrechnung entdecken, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Bei Mineko helfen wir Ihnen dabei, Ihre Nebenkostenabrechnung zu überprüfen und unterstützen Sie bei Bedarf beim Einlegen eines Widerspruchs.
Achtung bei Nebenkosten! Über 90 % der Nebenkostenabrechnungen sind fehlerhaft. Im Schnitt sparen Mieter 317 Euro! Sie wollen sich nicht mühsam selbst mit der Prüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung beschäftigen? Lassen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung ganz einfach durch unsere Experten von Mineko prüfen. Mit Rechtsschutzversicherung ist dieser Service für Sie sogar kostenlos.
Als Mieter dürfen Sie von Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin verlangen, die Belege Ihrer Nebenkostenabrechnung einzusehen, besonders wenn Sie den Verdacht haben, dass Kosten ungerechtfertigt oder zu hoch angesetzt wurden.
Gebot der Wirtschaftlichkeit: Wenn der Vermieter Firmen für Dienstleistungen wie Gartenpflege beauftragt, muss er das Prinzip der Wirtschaftlichkeit beachten. Das bedeutet, er sollte mehrere Angebote einholen und sich für das Angebot entscheiden, das am wirtschaftlichsten für die Mieter ist.
Recht auf Belegeinsicht: Falls Sie Zweifel an der Korrektheit der Nebenkostenabrechnung haben, können Sie vom Vermieter oder der Hausverwaltung verlangen, Ihnen die entsprechenden Belege einzusehen. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, die Richtigkeit zu überprüfen.
Keine Pflicht zur Zusendung der Belege: Es gehört nicht zu den Pflichten des Vermieters, Ihnen die Belege zu schicken. Wenn Sie aber weit vom Vermieter entfernt wohnen, können Sie darum bitten, dass Ihnen Kopien der Belege zugeschickt werden. In diesem Fall sollten Sie jedoch beachten, dass Sie die Kosten für das Anfertigen und Versenden der Kopien tragen müssen.
Keine Nachzahlung ohne Belegeinsicht: Wichtig zu wissen ist, dass Sie als Mieter nicht zur Zahlung einer eventuellen Nachforderung verpflichtet sind, solange der Vermieter Ihnen keine Einsicht in die Belege gewährt hat.
Bei Mineko verstehen wir, dass es manchmal schwierig sein kann, das Recht auf Belegeinsicht durchzusetzen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte als Mieter zu wahren und helfen Ihnen, sicherzustellen, dass Ihre Nebenkostenabrechnung korrekt und transparent ist.
Wenn Sie als Mieter Unstimmigkeiten in Ihrer Nebenkostenabrechnung entdecken, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Hier ist ein Leitfaden, wie Sie dabei vorgehen können:
Bevor Sie Widerspruch einlegen, sollten Sie die gesamte Abrechnung gründlich prüfen. Achten Sie auf die aufgelisteten Kosten und vergleichen Sie diese mit Ihrem Mietvertrag. Stellen Sie sicher, dass nur die Kosten aufgeführt sind, die umlagefähig sind und die Sie laut Vertrag auch wirklich zahlen müssen.
Wenn Sie Dinge finden, die Sie nicht nachvollziehen können, dokumentieren Sie diese genau. Das kann beispielsweise ein Posten sein, der nicht im Mietvertrag erwähnt wird, oder ein Rechenfehler in der Abrechnung.
Ihr Widerspruch muss schriftlich erfolgen. In diesem Schreiben sollten Sie alle strittigen Punkte einzeln auflisten und erklären, warum Sie diese anzweifeln. Fügen Sie, wenn möglich, Beweise oder Berechnungen bei, die Ihre Argumente stützen.
Im Schreiben sollten Sie Ihren Vermieter um eine Stellungnahme zu den von Ihnen aufgeführten Punkten bitten. Geben Sie ihm eine angemessene Frist, um auf Ihren Widerspruch zu reagieren.
Achten Sie darauf, dass Ihr Widerspruch innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt, also spätestens zwölf Monate nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung.
Sollten Sie und Ihr Vermieter keine Einigung erzielen, können Sie rechtliche Schritte einleiten oder sich an eine Mieterberatung wenden. In einigen Fällen kann auch eine Mediation sinnvoll sein, um den Konflikt außergerichtlich zu lösen.
Falls Sie sich unsicher sind, wie Sie vorgehen sollen, oder Unterstützung beim Verfassen des Widerspruchsschreibens benötigen, können Sie sich an unsere Experten bei Mineko wenden. Wir bieten Hilfe bei der Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und können Sie im Widerspruchsverfahren unterstützen.
Ein gut durchdachter und begründeter Widerspruch kann Ihnen helfen, ungerechtfertigte Nebenkosten zu vermeiden. Denken Sie daran, dass es darauf ankommt, stets sachlich zu bleiben und Ihre Argumente klar und verständlich zu formulieren. Sollte Ihnen das schwerfallen, dann helfen wir Ihnen jederzeit gerne.
Der Verbraucherpreisindex für Nettokaltmieten und Nebenkosten ist in den letzten Jahren konstant gestiegen. Das setzt vielen Mieterinnen und Mietern enorm zu. Obendrauf kommen dann noch überhöhte Nachzahlungen in häufig fehlerhaften Nebenkostenabrechnungen.
Leider sind Nebenkostenabrechnungen rechtlich komplex und rechnerisch kompliziert. Die beste Möglichkeit ist daher, die Abrechnung durch Mineko prüfen zu lassen. Die Prüfung erhalten Sie bei uns schon ab 49 Euro. Laden Sie in wenigen Schritten Ihre Nebenkostenabrechnung hoch und erhalten Sie innerhalb von wenigen Tagen einen individuellen Prüfbericht sowie ein personalisiertes Widerspruchsschreiben für Ihren Vermieter!
Die Bestimmung einer angemessenen Höhe für Nebenkostenvorauszahlungen kann für Mieterinnen und Mieter eine wichtige Überlegung sein. Es geht darum, eine Balance zu finden zwischen einer realistischen monatlichen Zahlung und der Vermeidung von hohen Nachforderungen am Ende des Abrechnungszeitraums.
Berechnung basierend auf früheren Abrechnungen: Ein guter Ausgangspunkt für die Bestimmung der Vorauszahlung sind die Nebenkosten des Vorjahres. Dies gibt Ihnen eine Vorstellung davon, was Sie monatlich erwarten können.
Berücksichtigung aktueller Preisentwicklungen: Denken Sie an Veränderungen in den Kosten, besonders bei variablen Posten wie Energiepreisen oder kommunalen Gebühren. Eine Anpassung der Vorauszahlungen an solche Entwicklungen hilft, am Ende des Jahres Überraschungen zu vermeiden.
Regelmäßige Überprüfung: Es ist sinnvoll, die Höhe Ihrer Vorauszahlungen regelmäßig zu überprüfen, insbesondere nach Erhalt der jährlichen Nebenkostenabrechnung.
Anpassung bei Veränderungen im Haushalt: Veränderungen in Ihrem Leben, wie ein Familienzuwachs oder eine längere Abwesenheit, können Ihren Verbrauch beeinflussen und sollten in der Höhe Ihrer Vorauszahlungen berücksichtigt werden.
Einspruch bei unangemessenen Vorauszahlungen: Als Mieter können Sie eine Anpassung der Vorauszahlungen zu verlangen, wenn Sie der Meinung sind, dass diese zu hoch oder zu niedrig angesetzt sind. Dies ist besonders wichtig, wenn sich Ihre Nebenkosten deutlich verändert haben oder die letzte Abrechnung eine große Diskrepanz zu den Vorauszahlungen zeigt.
Kommunikation mit dem Vermieter: Wenn Sie Bedenken hinsichtlich der Höhe Ihrer Vorauszahlungen haben, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen. Eine offene Kommunikation kann oft helfen, eine Lösung zu finden, die für beide Seiten akzeptabel ist.
Der Betriebskostenspiegel wird regelmäßig vom Deutschen Mieterbund (DMB) herausgegeben und veröffentlicht. Er zeigt die durchschnittlichen Neben- und Betriebskosten pro Quadratmeter Wohnfläche in einem bestimmten Zeitraum. Diese Daten werden oft durch Mietervereine oder kommunale Einrichtungen erhoben und veröffentlicht.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet Vermieter, bei der Verwaltung und Instandhaltung des Objekts sparsam und effizient zu handeln, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Nicht alle Betriebskosten sind umlagefähig. Kosten wie Instandhaltung und Reparaturen dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden.
Sind Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart sind laut § 2 BetrKV umlagefähig: Grundsteuer, Wasser/Abwasser, Heizung, Warmwasser, Fahrstuhl/Aufzug, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Allgemeinstrom, Schornsteinreinigung, Versicherungen, Hauswart, Kabelgebühren, Wäschepflege und sonstige Betriebskosten.
Grundsätzlich muss der Wohnraummieter keine Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Reparaturkosten zahlen. Diese Nebenkosten hat der Vermieter zu tragen. Dadurch erfolgt die Abgrenzung von Betriebs- und Nebenkosten. Bei Gewerbemietern sind diese Nebenkosten jedoch umlegbar, wenn sie im Mietvertrag vereinbart sind.
Es gibt 16 Betriebskostenarten, die laut Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV) auf Wohnraummieter umlagefähig sind. Hinzu kommen sonstige Betriebskosten, die gesondert vereinbart sein müssen. Bei Gewerbemietern lassen sich auch weitere Kosten wie Instandhaltung, Reparaturen und Verwaltung als Nebenkosten umlegen.
In der Nebenkostenabrechnung rechnet der Vermieter diejenigen Kosten, die für das Wohnobjekt laufend entstehen und umlagefähig sind, mit einem Mieter ab. Dazu werden die anteiligen Nebenkosten eines Abrechnungszeitraumes mit den Vorauszahlungen des Mieters verrechnet, was ein Guthaben oder eine Nachzahlung ergibt.