Die Betriebskostenabrechnung ist ein Thema, das bei vielen Mietern Fragen aufwirft. „Ist die Nachzahlung in meiner Betriebskostenabrechnung wirklich korrekt?“ und „Darf der Vermieter das wirklich umlegen?“ sind typische Fragen, die Sie sich als Mieterin oder Mieter sicher schon gestellt haben.
In unserem Ratgeber klären wir auf: Was darf der Vermieter umlegen? Was sind häufige Fehler? Was tun bei einer Nachzahlung? Welche Frist gilt? Erfahren Sie, wie Sie Ihre Betriebskostenabrechnung prüfen lassen, eine Nachzahlung abwenden und endlich Klarheit haben.
„Ich verwende Mineko bereits seit einigen Jahren standardmäßig zur Überprüfung meiner Betriebskostenabrechnungen. Ich bin jedes Mal überrascht, in welcher Ausführlichkeit der Prüfbericht ausgestellt wird und wie alles für die weiteren Schritte vorbereitet ist. Zudem erreicht man immer jemanden und die Antwortgeschwindigkeit ist vorbildlich. Jährlich meine BK-Abrechnung prüfen zu lassen, gibt mir einfach das gute Gefühl, dass alles seine Ordnung hat und berechtigt ist. Danke und im nächsten Jahr dann wieder“ – Sebastian S.
Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen und Ausführungen konzentrieren sich primär auf Betriebskosten im Kontext privater Mietverhältnisse. Es ist wichtig zu beachten, dass sich die Regelungen und Vorschriften bezüglich der Betriebskostenabrechnung zwischen privaten und gewerblichen Mietverhältnissen unterscheiden können.
Bei gewerblichen Mietverträgen besteht häufig ein höherer Grad an Vertragsfreiheit, was bedeutet, dass bestimmte Kosten, die normalerweise nicht auf private Mieter umgelegt werden dürfen, in einem gewerblichen Kontext durchaus umlegbar sein können.
Wir bei Mineko bieten jedoch nicht nur Unterstützung und Prüfungsdienstleistungen für private Mietverhältnisse an, sondern sind auch erfahren in der Bearbeitung und Überprüfung von gewerblichen Betriebskostenabrechnungen. Sollten Sie als gewerblicher Mieter Fragen zu Ihrer Betriebskostenabrechnung haben oder eine professionelle Prüfung wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Die Betriebskostenabrechnung, oft auch als Nebenkostenabrechnung bezeichnet, ist ein zentraler Bestandteil des Mietverhältnisses. In dieser Abrechnung stellt der Vermieter Ihnen als Mieter die im Laufe eines Jahres angefallenen umlegbaren Kosten in Rechnung.
Die Betriebskostenabrechnung umfasst sowohl die regelmäßig anfallenden „kalten Betriebskosten“, wie z. B. Grundsteuer oder Müllentsorgung, als auch „warme Betriebskosten“ für Heizung und Warmwasser. Die Aufteilung der Kosten erfolgt nach festgelegten Verteilerschlüsseln, basierend entweder auf der Wohnfläche, der Personenzahl im Haushalt oder dem individuellen Verbrauch.
Die Betriebskostenabrechnung zu erstellen ist ein komplexer und komplizierter Vorgang für den Vermieter, der oft zu Fehlern führt und immer wieder Konflikte zwischen Mieter und Vermieter verursacht. Daher ist es ratsam, die eigene Betriebskostenabrechnung bzw. Nebenkostenabrechnung von Experten prüfen zu lassen.
Wenn Sie eine Wohnung mieten, begegnet Ihnen neben der Kaltmiete ein weiterer wesentlicher Kostenpunkt: die Betriebskosten. Oft als „zweite Miete“ bezeichnet, umfassen diese Kosten eine Vielzahl von Posten, die für das Wohnen in einem Gebäude notwendig sind. Doch was fällt alles unter diesen Begriff und was bedeutet das für Sie als Mieter?
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) – im Volltext ist die BetrKV auf gesetze-im-internet.de aufrufbar – ist ein wesentliches Regelwerk im Mietrecht. Sie definiert Betriebskosten als laufende Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder den Gebrauch des Gebäudes und der dazugehörigen Anlagen entstehen. Diese Kosten dürfen, sofern vertraglich vereinbart, auf die Mieter umgelegt werden.
Eine der wichtigsten Fragen ist und bleibt: Welche Kostenpositionen darf der Vermieter im Rahmen der jährlichen Abrechnung umgelegt werden?
Es gibt 17 Hauptkategorien von Betriebskosten, die gemäß § 2 der BetrKV vom Vermieter auf Mieter umgelegt werden können:
Es ist ebenso wichtig zu verstehen, was nicht zu den Betriebskosten zählt und nicht umlagefähige Betriebskosten sind. Dazu gehören:
Die Betriebskostenabrechnung ist ein zentraler Aspekt in jedem Mietverhältnis und wird durch eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen sowie höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH) geregelt. Diese Regelungen sind maßgeblich, wie die Betriebskostenabrechnung vom Vermieter erstellt werden muss und welche Rechte Sie als Mieterin oder Mieter haben.
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) bildet das Herzstück der rechtlichen Grundlagen. Sie listet detailliert auf, welche Kostenarten als Betriebskosten umgelegt werden können. Für Wohnraummieten ist diese Aufzählung abschließend, was bedeutet, dass Kosten, die in der BetrKV nicht erwähnt sind, nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Diese klar definierten Betriebskosten haben wir bereits erläutert.
Eine wirksame Umlage der Betriebskosten setzt voraus, dass diese im Mietvertrag eindeutig geregelt ist. Der Mietvertrag muss entweder die umzulegenden Positionen ausdrücklich benennen oder auf § 2 BetrKV Bezug nehmen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es ausreichend, wenn der Vermieter in den Mietvertrag schreibt, dass der Mieter „die Betriebskosten“ trägt. Diese Vereinbarung muss jedoch klar und eindeutig sein, um Missverständnisse zu vermeiden.
Eine Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter erfolgt nur dann, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass der Mieter Vorauszahlungen leistet oder eine Abrechnung der Betriebskosten erfolgen soll. Ist hingegen eine Betriebskostenpauschale oder eine „Bruttomiete“, in der die Betriebskosten enthalten sind, vereinbart, entfällt die Notwendigkeit einer separaten Abrechnung. Diese Regelung dient der Vereinfachung und Transparenz in der Abrechnung und soll sicherstellen, dass Mieter nur für die Kosten aufkommen, die sie auch tatsächlich tragen müssen.
Die Betriebskostenabrechnung muss so gestaltet sein, dass sie für einen juristisch und betriebswirtschaftlich nicht vorgebildeten Mieter verständlich und nachprüfbar ist. Dazu gehören Mindestangaben wie der Abrechnungszeitraum, die abzurechnende Wohnung, die Gesamtkosten, der angewandte Umlageschlüssel, der Anteil des Mieters sowie der Abzug der Vorauszahlungen. Die Abrechnung muss geordnet und klar gegliedert sein, wobei sich der Vermieter am Katalog der BetrKV orientieren kann.
In den letzten Jahren hat der BGH die formellen Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung gelockert. So müssen Vermieter beispielsweise nicht mehr detailliert darlegen, wie sie die Kosten ermittelt haben, die sie letztlich umlegen. Auch ist es nicht erforderlich, für jede Betriebskostenart einen separaten Anteil auszuweisen. Es genügt, wenn der Vermieter sämtliche Kosten, die denselben Umlagemaßstab aufweisen, zusammenfasst und daraus den Gesamtanteil des Mieters errechnet.
Tipp: Sie wollen noch tiefer in die Rechtsprechung zu Betriebskostenabrechnungen einsteigen? Dann finden Sie diverse BGH-Urteile zum Thema Betriebskostenabrechnungen kompakt aufbereitet auf haufe.de.
Die Verteilung der umlegbaren Betriebskosten erfolgt nach dem im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüssel. Dieser kann sich nach verschiedenen Kriterien wie Wohnfläche, Personenzahl oder Verbrauch richten. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag, so sind die Kosten in der Regel nach der Wohnfläche zu verteilen, wobei die Heizkosten nach der Heizkostenverordnung zwingend nach dem Verbrauch abzurechnen sind.
Wenn Sie als Mieterin oder Mieter eine Betriebskostenabrechnung erhalten, kann es zunächst herausfordernd sein, diese zu verstehen und sich einen Überblick zu verschaffen. Als Verbraucher ist man in der Regel ja auch nur einmal im Jahr damit konfrontiert.
Die Abrechnung enthält verschiedene Elemente, die auf den ersten Blick komplex wirken können. Hier erklären wir Ihnen, was die einzelnen Bestandteile bedeuten und worauf Sie beim Inhalt Ihrer Betriebskostenabrechnung besonders achten sollten.
Achtung bei hohen Nebenkosten! 90 % der Betriebskostenabrechnungen sind fehlerhaft. Im Schnitt sparen Mieter 317 €. Sie wollen sich nicht mühsam selbst mit der Prüfung Ihrer Betriebskostenabrechnung beschäftigen? Lassen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung ganz einfach durch unsere Experten von Mineko prüfen. Mit Rechtsschutzversicherung ist dieser Service für Sie sogar kostenlos.
Eine Betriebskostenabrechnung sollte so gestaltet sein, dass Sie als Mieterin oder Mieter sie problemlos verstehen und überprüfen können. Jeder Kostenpunkt sollte klar und verständlich aufgeschlüsselt sein. Bei Unklarheiten sollten Sie nicht zögern, Ihren Vermieter oder die Hausverwaltung um eine detaillierte Erklärung zu bitten. Es ist Ihr Recht, jede Position zu verstehen und nachvollziehen zu können.
Der Umlageschlüssel spielt eine entscheidende Rolle bei der Verteilung der Kosten. Ob die Kosten nach der Wohnfläche, Anzahl der Personen im Haushalt oder anderen Kriterien umgelegt werden, beeinflusst direkt Ihren Anteil an den Gesamtkosten. Achten Sie darauf, dass der in Ihrer Abrechnung verwendete Umlageschlüssel dem entspricht, was in Ihrem Mietvertrag festgelegt ist.
Bei der Betriebskostenabrechnung spielen Fristen und Termine eine entscheidende Rolle. Es ist wichtig, dass Sie als Mieter diese Fristen kennen und verstehen, um Ihre Rechte und Pflichten im Mietverhältnis wahrnehmen zu können.
Abrechnungszeitraum: Die Betriebskostenabrechnung bezieht sich immer auf einen festen Zeitraum von zwölf Monaten, der nicht zwingend dem Kalenderjahr entsprechen muss. Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn Sie im Laufe dieses Zeitraums in die Wohnung ein- oder ausgezogen sind, da dies einen verkürzten Nutzungszeitraum darstellt, der in der Abrechnung berücksichtigt werden muss.
Zustellungsfrist der Abrechnung: Die Betriebskostenabrechnung muss Ihnen spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugestellt werden. Versäumt der Vermieter diese Frist, verliert er das Recht auf etwaige Nachforderungen und kann die Abrechnung nicht mehr korrigieren.
Rück- und Nachzahlungen: Falls Ihnen als Mieter eine Rückzahlung zusteht, sollte diese üblicherweise innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Gleiches gilt umgekehrt für eine Nachzahlung, die Sie als Mieter leisten müssen. Vertragsabweichungen müssen vorab vereinbart sein.
12 Monate Widerspruchsfrist: Diese Frist ist für Sie als Mieter besonders wichtig. Die Widerspruchsfrist für eine Betriebskostenabrechnung beträgt in Deutschland in der Regel zwölf Monate. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie als Mieter die Betriebskostenabrechnung erhalten haben. Innerhalb dieser Zeit haben Sie das Recht, die Betriebskostenabrechnung zu prüfen und bei Bedarf Widerspruch einzulegen. Der Vermieter muss Ihnen die Möglichkeit geben, Einsicht in die relevanten Belege zu nehmen.
Vorsicht bei Nachzahlungen: Sollten Sie zur Nachzahlung aufgefordert werden, können Sie diese unter Vorbehalt leisten, insbesondere wenn Sie die Abrechnung noch prüfen oder Widerspruch einlegen möchten.
Teilzahlungen und Kommunikation: Teilzahlungen sind eine Option, sollten aber dem Vermieter mitgeteilt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Nutzen Sie unseren Mineko-Fristenrechner, um zu überprüfen, ob Ihre Betriebskostenabrechnung oder Nebenkostenabrechnung fristgerecht zugestellt wurde und ob die Korrekturfrist des Vermieters bereits verstrichen ist.
Der Mieter hat das Recht auf eine inhaltlich korrekte und fristgemäße Zustellung der Betriebskostenabrechnung. In der Realität scheitert es jedoch häufig bereits an der Einhaltung der gesetzlichen Frist. Wird die Abrechnung nicht rechtzeitig zugestellt, verfallen die Ansprüche des Vermieters. In jeder zweiten Betriebskostenabrechnung kommt es zu Fehlern. Das können nicht umlagefähige Posten in der Abrechnung sein oder auch Form- oder Rechenfehler. Viele Abrechnungen sind auch formell unwirksam.
Ein häufiger Fehler ist ein falscher Verteilerschlüssel. Wurde im Mietvertrag kein Verteilerschlüssel festgelegt, wird nach Wohnungsgröße verteilt. Vergleichen Sie in jeden Fall immer die Zahlen mit denen des Vorjahrs. Erscheinen Ihnen die Kosten zu hoch, lassen Sie sich die zugrunde gelegten Belege vom Vermieter zeigen. Im Zweifel lassen Sie die Abrechnung direkt von einem Experten prüfen. Wir helfen Ihnen gern weiter.
Auch eine falsche Umlage der Heizkosten ist nicht selten. Bei der Abrechnung der Heizkosten ist der Vermieter für die Umlage der Betriebskosten durch das Gesetz gebunden. Demnach müssen mindestens 50 Prozent der Heizkosten nach Verbrauch auf den Mieter umgelegt werden. Der Vermieter muss also die Wohnung mit geeigneten Messgeräten ausstatten, um eine verbrauchsorientierte Abrechnung gewährleisten zu können.
Zu den Betriebskosten zählen nur die Kosten, die regelmäßig beim Betrieb des Gebäudes anfallen. Einmalige Kosten können nicht auf die Mieter umgelegt werden. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für Ungezieferbekämpfung, Reparaturen, Hausverwaltung, Rechtsschutzversicherungen und Bankgebühren. Solche Posten dürfen nicht in der Nebenkostenabrechnung auftauchen. Auch Kosten für eine Reparatur des Fahrstuhls sind nicht umlagefähig. Die laufenden Kosten, die für den Betrieb des Fahrstuhls entstehen, übernimmt allerdings der Mieter.
Als Mieter ist es wichtig, Ihre Betriebskostenabrechnung sorgfältig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass alle Posten korrekt und gerechtfertigt sind. Hier sind Schlüsselelemente, auf die Sie besonders achten sollten:
Fristgerechte Zustellung: Überprüfen Sie, ob Sie die Betriebskostenabrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist, also spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, steht dem Vermieter kein Recht auf Nachforderungen zu.
Korrekte Abrechnungszeiträume: Stellen Sie sicher, dass die Abrechnung für einen Zeitraum von zwölf Monaten erfolgt. Ausnahmen bestehen nur, wenn Sie während der Abrechnungsperiode in die Wohnung eingezogen oder aus ihr ausgezogen sind.
Gewerbliche Nutzung im Mietshaus: Falls sich Gewerbe im Mietshaus befindet, achten Sie darauf, wie die Grundsteuer berechnet wird. Die Grundsteuer für gewerblich genutzte Flächen kann höher sein und sollte korrekt in der Abrechnung berücksichtigt werden.
Umlagefähige Kosten gemäß Mietvertrag und BetrKV: Überprüfen Sie, ob alle in der Abrechnung aufgeführten Kosten auch tatsächlich im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart wurden. Besonders kritisch sollten Sie den Posten „Sonstige Betriebskosten“ betrachten, der nur dann umgelegt werden darf, wenn er im Mietvertrag eindeutig definiert ist.
Vergleich mit dem Vorjahr: Vergleichen Sie die aktuelle Abrechnung mit der des Vorjahres. Achten Sie auf unerklärliche Schwankungen in den Kosten oder auf neue Posten, die zuvor nicht aufgeführt waren.
Überprüfung der Einzelpositionen: Gehen Sie jede Kostenposition durch. Prüfen Sie, ob die Kosten angemessen und nachvollziehbar sind. Bei Unklarheiten sollten Sie beim Vermieter nachfragen oder um Einsicht in die entsprechenden Belege bitten.
Kontrolle der Verteilerschlüssel: Überprüfen Sie, ob der in der Abrechnung verwendete Verteilerschlüssel korrekt ist und dem im Mietvertrag Vereinbarten entspricht. Häufig werden die Kosten nach Wohnfläche, Personenzahl oder anderen Kriterien verteilt. Es ist wichtig, dass diese Verteilung den Vereinbarungen im Mietvertrag entspricht.
Wussten Sie schon? Die Nettokaltmieten und Nebenkosten sind in Deutschland in den letzten Jahren konstant gestiegen. Es lohnt sich daher, die eigene Betriebskostenabrechnung von Experten wie Mineko prüfen zu lassen.
Verbrauchsabhängige Abrechnung: Bei den Heiz- und Warmwasserkosten ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass diese zu einem bestimmten Prozentsatz nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden. Überprüfen Sie, ob dies in Ihrer Abrechnung korrekt umgesetzt wurde.
Ausstattung mit Messgeräten: Stellen Sie sicher, dass Ihre Wohnung mit den notwendigen Messgeräten ausgestattet ist, um eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu ermöglichen.
Kontaktieren Sie Ihren Vermieter: Bei Unklarheiten oder vermuteten Fehlern sollten Sie nicht zögern, Ihren Vermieter um Aufklärung zu bitten. Eine offene Kommunikation kann viele Fragen klären.
Recht auf Einsicht in Belege: Sie haben das Recht, Einsicht in die Belege zu verlangen, die den Posten der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen. Nutzen Sie dieses Recht, um Klarheit über die Abrechnung zu bekommen.
Als Mieter haben Sie das grundlegende Recht, Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung zu nehmen. Dieses Recht ist entscheidend, um die Transparenz und Richtigkeit der Abrechnung zu gewährleisten. Hier erfahren Sie, wie Sie dieses Recht effektiv ausüben können.
Rechtliche Grundlage: Ihr Recht auf Einsicht in die Belege ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Es erlaubt Ihnen, die aufgeführten Posten der Betriebskostenabrechnung eigenständig zu überprüfen.
Zweck der Einsichtnahme: Durch die Einsicht in die Belege können Sie als Mieter die einzelnen Positionen der Betriebskosten nachvollziehen. Dies ist besonders wichtig, wenn Zweifel an der Korrektheit der Abrechnung bestehen.
Antragstellung: Um Ihr Einsichtsrecht auszuüben, sollten Sie einen formellen Antrag an Ihren Vermieter richten. Dieser Antrag kann schriftlich erfolgen und sollte eine angemessene Frist für die Bereitstellung der Belege enthalten.
Ort der Einsichtnahme: In der Regel wird die Einsicht in die Belege beim Vermieter oder der verwaltenden Agentur stattfinden. Der Vermieter ist verpflichtet, Ihnen die Belege in einer Weise zugänglich zu machen, die eine sorgfältige Prüfung ermöglicht.
Vorbereitung: Bereiten Sie sich auf die Einsichtnahme vor, indem Sie sich Notizen zu den Punkten machen, die Sie besonders überprüfen möchten. Dies kann beispielsweise die Abrechnung der Heizkosten oder die Aufschlüsselung der Nebenkosten betreffen.
Dokumentation: Es ist ratsam, Ihre Feststellungen und Fragen während der Einsichtnahme zu dokumentieren. Dies kann hilfreich sein, falls später Diskussionen oder Unstimmigkeiten auftreten.
Einschaltung eines Experten wie Mineko: Bei komplexen Abrechnungen oder wenn Sie sich unsicher sind, können Sie erwägen, einen Experten hinzuzuziehen. Bei Mineko sind wir darauf spezialisiert, Betriebskostenabrechnungen zu prüfen. Lassen Sie jetzt Ihre Abrechnung prüfen. Mit Rechtsschutz ist dieser Service für Sie sogar kostenlos.
Nebenkostenabrechnungen sind rechtlich komplex und rechnerisch kompliziert. Doch über 90% der Abrechnungen sind fehlerhaft, die durchschnittliche Ersparnis beträgt 317 Euro!
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Die Festlegung einer angemessenen Höhe für die Betriebskostenvorauszahlung kann für Mieterinnen und Mieter eine Herausforderung darstellen. Es ist wichtig, ein Gleichgewicht zwischen einer realistischen monatlichen Rate und der Vermeidung von hohen Nachzahlungen am Ende des Abrechnungszeitraums zu finden. Hier erfahren Sie, wie Sie die Angemessenheit Ihrer Vorauszahlungen beurteilen können.
Berechnung auf Basis vergangener Abrechnungen: Die Vorauszahlungen werden häufig auf Grundlage der Kosten des Vorjahres berechnet. Dies bietet einen ersten Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Betriebskostenvorauszahlung.
Berücksichtigung aktueller Entwicklungen, etwa beim Preis für Energie: Faktoren wie steigende Energiekosten oder veränderte kommunale Gebühren sollten in die Berechnung der Vorauszahlung einfließen. Dies gewährleistet, dass die Vorauszahlung aktuelle Kostenentwicklungen widerspiegelt.
Regelmäßige Überprüfung: Es ist ratsam, die Höhe der Vorauszahlungen regelmäßig zu überprüfen, insbesondere nach Erhalt der jährlichen Betriebskostenabrechnung.
Anpassung bei Veränderungen: Änderungen in den Lebensumständen, wie ein Zuwachs in der Familie oder ein längerer Auslandsaufenthalt, können Einfluss auf den Verbrauch und somit auf die angemessene Höhe der Vorauszahlungen haben.
Einspruch bei unangemessenen Vorauszahlungen: Als Mieter haben Sie das Recht, eine Anpassung der Vorauszahlung zu fordern, wenn Sie der Meinung sind, dass diese unangemessen hoch oder niedrig angesetzt ist. Dies gilt besonders, wenn sich die Betriebskosten signifikant verändert haben oder die letzte Betriebskostenabrechnung eine deutliche Abweichung von den Vorauszahlungen gezeigt hat.
Kommunikation mit dem Vermieter: Bei Bedenken bezüglich der Höhe Ihrer Vorauszahlungen sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen. Eine offene Kommunikation kann oft zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung führen.
Um überhaupt Betriebskosten auf Mieter umlegen zu können, müssen Vermieter und Mieter sich im Mietvertrag auf die Umlage von Betriebskosten einigen. Alternativ dazu sind auch eine Inklusivmiete oder eine Betriebskostenpauschale möglich. Dabei berechnet der Vermieter seinen Mietern einen fixen Betrag für die Betriebskosten, der vom Mieter monatlich zu zahlen ist. Der Vermieter kann in dem Fall keine Nachforderungen mehr an seine Mieter stellen.
Je nachdem wie hoch die tatsächlich anfallenden Kosten sind, bezahlt der Mieter unter Umständen zu viel oder zu wenig. Ein Abgleich mit den tatsächlichen Kosten findet jedoch nicht statt.
Der Betriebskostenspiegel ist ein Instrument, das sowohl Mietern als auch Vermietern dabei hilft, die eigenen Betriebskosten besser einordnen und bewerten zu können. Er wird regelmäßig vom Deutschen Mieterbund (DMB) herausgegeben und veröffentlicht. Er bietet einen Überblick über die durchschnittlichen Betriebskosten in verschiedenen Regionen und Wohnsituationen.
Der Betriebskostenspiegel sammelt und zeigt die durchschnittlichen Betriebskosten pro Quadratmeter Wohnfläche in einem bestimmten Zeitraum. Diese Daten werden oft von Mietervereinen oder kommunalen Einrichtungen erhoben und veröffentlicht. Der Spiegel berücksichtigt regionale Unterschiede in den Betriebskosten, was besonders in einem Land mit so diversen Wohn- und Lebensverhältnissen wie Deutschland relevant ist.
Für Mieter ergibt sich so die Möglichkeit, ihre eigenen Betriebskosten mit dem Durchschnitt zu vergleichen. Dies kann besonders nützlich sein, um bei Verhandlungen mit dem Vermieter oder bei Unstimmigkeiten bezüglich der Betriebskostenabrechnung eine fundierte Grundlage zu haben.
Es ist wichtig zu beachten, dass es sich hier um kein rechtlich bindendes Instrument handelt, sondern eher eine Orientierungshilfe. In Fällen, wo es zu Unstimmigkeiten über die Höhe der Betriebskosten kommt, kann er als Vergleichsgrundlage herangezogen werden, um eine gütliche Lösung zu finden oder die eigenen Argumente zu stärken.
Die Berechnung der vom Mieter anteilig zu tragenden Betriebskosten erfolgt mittels Verteilerschlüssel. Sind im Mietvertrag keine Verteiler vereinbart, noch, dass der Vermieter dies einseitig neu bestimmen darf, gilt § 556a Abs. 1 BGB, wonach die verbrauchsunabhängigen Kosten nach der anteiligen Wohnfläche zu verteilen sind.
Grundsätzlich muss der Wohnraummieter keine Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Reparaturkosten zahlen. Diese Nebenkosten hat der Vermieter zu tragen. Dadurch erfolgt die Abgrenzung von Betriebs- und Nebenkosten. Bei Gewerbemietern sind diese Nebenkosten jedoch umlegbar, wenn sie im Mietvertrag vereinbart sind.
Basis für die Kostentragung von Betriebskosten ist der Mietvertrag. Sind die 17 Betriebskostenarten laut der Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV) durch Vorauszahlungen im Mietvertrag vereinbart, sind diese Kosten in einer Betriebskostenabrechnung auch auf Mieter umlagefähig.
Es gibt 17 verschiedene Kostenarten, die laut der Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV) auf Mieter umlagefähig sind. 16 Betriebskosten werden namentlich genannt, wie z.B. Grundsteuer, Heiz-/Wasserkosten oder Versicherungen. Zudem sind auch sonstige Betriebskosten umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag vereinbart sind.
In der Betriebskostenabrechnung legt der Vermieter diejenigen Kosten, die für das Wohnobjekt laufend entstehen und umlagefähig sind, auf die Mieter anteilig um. Dazu werden die anteiligen Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes mit den Vorauszahlungen des Mieters verrechnet, was ein Guthaben oder eine Nachzahlung ergibt.