Kosten nur für Eigentümer?

Kosten des Verwalters als Betriebskosten Alles, was Mieter wissen müssen

Die jährliche Nebenkostenabrechnung betrachten viele unserer Kunden mit Sorge. Die Angst, etwas bezahlen zu müssen, was für die gemietete Wohnung nicht sein muss, ist teils berechtigt. Gerade Verwaltungskosten sollten Sie darum nicht außer Acht lassen. Denn Verwaltungsausgaben sind nur in speziellen Fällen umlagefähig.

Prüfung der Verwaltungskosten ist Bestandteil der Nebenkostenprüfung.Jetzt Verwaltungskosten & Nebenkosten prüfen lassen »Verwaltungskosten

Das Wichtigste in Kürze

Welche Kosten sind als Verwaltungskosten nicht umlagefähig? 

  • Kosten für die durch den Eigentümer beauftragte Hausverwaltung
  • Erstellungskosten der Betriebskostenabrechnung
  • Anwaltskosten, Rechtsschutz- und Mietausfallversicherung
  • Portokosten, Aufwendungen für Büromaterial und Einrichtung
  • Kosten für die Buchhaltung
  • Die Mieterbetreuung und -verwaltung
  • Die Verwaltung von Mietverträgen und Mietzahlungen
  • Die Korrespondenz mit Behörden und Versicherungen
  • Kontogebühren, Zinsen für Kredite oder Erbbauzinsen
  • Instandhaltungsrücklagen
  • Verwaltung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
  • Reparaturkosten
  • Kosten für die Mieterbetreuung 
  • Kosten für die Verwaltung von Versicherungen und Behörden
  • Kosten für die Überwachung von Hausordnungen und Sicherheitsvorschriften

In diesem Artikel erklären wir, welche Kosten zu den Verwaltungsausgaben zählen und welche nicht, was passiert, wenn der Hauswart Verwaltungsaufgaben übernimmt, und welche Auswirkungen Verwaltungsausgaben auf die Nebenkostenabrechnung haben können. Außerdem zeigen wir auf, welche Kosten Mieter nicht tragen müssen und wie man die Nebenkostenabrechnung prüfen lassen kann, um sicherzustellen, dass sie rechtmäßig ist.

Das Problem mit “kleinen” Vermietern

Grundsätzlich gilt, dass Verwaltungsausgaben nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Dies ergibt sich aus §556a Abs. 1 BGB. Hier heißt es: "Zu den Betriebskosten gehören nicht die Kosten der Verwaltung des Gebäudes." Damit sind alle Kosten gemeint, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Hauses oder der Wohnung anfallen. 

Besonders wenn Sie Mieter einer Eigentumswohnung sind, was in Deutschland immer häufiger vorkommt, kommt es dabei zu Problemen. Denn Wohnungseigentümer, die ihr Wohnungseigentum zum Beispiel als Altersvorsorge oder als Quelle ihres Lebensunterhalts vermieten, kennen oftmals nicht die genaue Gesetzeslage und bauen unwissentlich Fehler in den eigenen Abrechnungen an ihre Mieter ein!

Hinweis: Wenn Sie Mieter einer Eigentumswohnung sind, erhalten Sie Ihre Betriebskostenabrechnung von einem Vermieter, der Wohnungseigentümer ist. Ihre Abrechnung darf nur umlagefähige Betriebskosten enthalten, die in der Wohngeldabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft klar ersichtlich getrennt von den nicht umlagefähigen Kosten sind. Erhalten Sie nur eine Aufstellung Ihrer Kosten und nicht die betreffende Wohngeldabrechnung, haben Sie Anrecht auf alle der Abrechnung zugrunde liegenden Unterlagen. In einem von uns für Sie verfassten Widerspruchsschreiben, integrieren wir für Sie das Anrecht auf diese Belegeinsicht!

Hauswart übernimmt Verwaltungsaufgaben – was gilt?

Aber auch die großen Wohnungsgesellschaften arbeiten nicht immer korrekt. Oder intransparent. Ein beliebtes Problemfeld stellt dabei die Kostenposition des Hauswarts dar. Denn häufig kommt es vor, dass der Hauswart auch Verwaltungsaufgaben übernimmt, beispielsweise die Abwicklung von Reparaturen oder die Koordination von Handwerkern. 

Verwalterkosten als Nebenkosten

Grundsätzlich gilt: Wenn der Hauswart ausschließlich als Hausmeister tätig ist und keine Verwaltungsaufgaben übernimmt, können dessen Kosten als Betriebskosten umgelegt werden. Sobald jedoch Verwaltungsaufgaben hinzukommen, dürfen diese nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Besonders hellhörig sollte Sie als Mieter darum bei dem Wort Facility Management werden, welcher der  DIN EN 15221-1 zum Facility Management unterliegt, zu der unter anderem „Konzeption, Planung, Vermarktung, Betrieb/Nutzung, Umbau/Sanierung, Leerstand und Verwertung der Immobilie“ gehören. Dies übersteigt eindeutig den Umfang eines Hauswarts, der laut Betriebskostenverordnung auf Wohnraummieter umlagefähig ist.

Leerstand

Viele Mieter, deren Betriebskostenabrechnungen wir prüfen, haben Fragen zu der Gesamtfläche des Wohnobjekts, in der sie eine Wohnung gemietet haben. Die Fragen sind berechtigt, wenn sich die Gesamtfläche von einer Abrechnung zur nächsten verändert oder innerhalb einer Abrechnung verschiedene Gesamtflächen angesetzt werden, ohne dass es einen erkennbaren Grund gibt.

Etwaiger Leerstand berechtigt dabei nicht zu einer Reduzierung der Gesamtflächen, da der Vermieter die auf den Leerstand entfallenden Kosten zu tragen hat. Hierzu befand der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 31.05.2006 (AZ.: VIII ZR 159/05), dass dem Grundgedanken des Vermietungsrisiko zu folgen ist. Der Vermieter trägt somit die Verantwortung des Leerstandes, insbesondere, da nicht gesagt werden kann, ob die Vermietung der leer stehenden Wohnfläche überhaupt gewünscht ist. 

Somit dürfen Betriebskosten nicht durch eine Verkleinerung der Wohnfläche zu Ungunsten der verbleibenden Mieter reduziert werden. Der Vermieter hat die Kosten für den Leerstand zu tragen. Wir empfehlen unseren Kunden in solchen Fällen entweder die Flächen im Rahmen einer Belegeinsicht über die Berechnungs-/Ermittlungsgrundlagen des Vermieters zu prüfen oder über Schriftverkehr beim Vermieter zu erfragen, weshalb unterschiedliche Gesamtflächen oder abweichende Flächen im Vergleich zu Ihrer Vorjahresabrechnung angesetzt wurden.

Sonderfälle erlaubter Verwaltungskosten

Die Zwischenablesung bei Mieterwechsel und die Nutzerwechselgebühr stellen Verwaltungskosten dar, die aber legitim sein können, wenn Sie in einem Mietvertrag vereinbart wurden. Oftmals finden sich entsprechende Vereinbarungen bei den mietvertraglichen Paragraphen zu den Heizkosten, zur Beendigung des Mietverhältnisses oder bei der Definition der umlagefähigen sonstigen Betriebskosten.

Jedoch gibt es Feinheiten in den Formulierungen, da sie entweder den ausziehenden, einziehenden oder auch beide Mieter betreffen können. Werden die Zwischenablesung bei Mieterwechsel und die Nutzerwechselgebühr abgerechnet, tauchen sie meistens in der Heizkostenabrechnung auf. Hier dürfen auch eine Art von Verwaltungskosten gemäß § 2 BetrKV auf Mieter einer Wohnung umgelegt werden, ohne dass es im Mietvertrag fixiert sein muss: Die Kosten für die Erstellung der Kaltwasser-, Heiz- und Warmwasserabrechnung.

So können Sie Ihre Nebenkostenabrechnung prüfen lassen!

Verwaltungsausgaben sind ein wichtiger, aber oft missverstandener Bestandteil der Abrechnung der Nebenkosten. Sie als Mieter einer Wohnung sollten sich bewusst sein, dass diese Kosten nicht auf sie umgelegt werden dürfen, es sei denn, sie haben einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag zugestimmt. Falls es Unklarheiten oder Zweifel gibt, beauftragen Sie uns, um sicherzustellen, dass alle Kosten rechtmäßig umgelegt wurden.

Jetzt Verwaltungskosten & Nebenkosten prüfen lassen »15 Gründe warum das Prüfen der Abrechnung sinnvoll ist »

häufige Fragen zu Verwaltungskosten in den Nebenkosten

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Was sind Verwaltungskosten?

Verwaltungskosten sind Kosten, die durch die Verwaltung eines Gebäudes entstehen. Genannt seien z.B. Kosten für Büromaterial, Buchhaltung, Mieterbetreuung und -verwaltung, Kontogebühren, Zinsen für Kredite oder Erbbauzinsen, Instandhaltungsrücklagen oder auch Reparaturkosten.

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Sind Verwaltungskosten auf Mieter umlagefähig?

Grundsätzlich gilt, dass Verwaltungsausgaben nicht auf Wohnraum-Mieter umgelegt werden können. Dies ergibt sich aus §556a Abs. 1 BGB. Damit sind alle Kosten gemeint, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Hauses oder der Wohnung anfallen. Bei Gewerbemietern können hingegen Verwaltungskosten vereinbart sein.

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Welche Verwaltungskosten können mit einer Vereinbarung umgelegt werden?

Zwei Arten der Verwaltungskosten, die auf Wohnraummieter umgelegt werden können, sind z.B. die Zwischenablesung und Nutzerwechselgebühr, wenn diese Kostenarten im Mietvertrag vereinbart sind. Die Erstellung der Kaltwasser-, Heiz- und Warmwasserabrechnung ist sogar ohne Vereinbarung gemäß § 2 BetrKV umlegbar.

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Was sind versteckte Verwaltungskosten?

Es gibt auch versteckte Verwaltungskosten, die der Mieter erst entdecken muss. Besonders sei hier der Hausmeister genannt, bei dem dies geschehen kann. Nicht umlagefähig für Wohnraummieter sind hier z.B. ausgeführte Reparaturen, Malerarbeiten und Schönheitsreparaturen oder auch Wohnungsbesichtigungen und -übergaben.

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Wie hoch sind Verwaltungskosten für Gewerbemieter?

Die Umlage von Verwaltungskosten ist bei Gewerbemietern legitim, auch wenn die Umlageklausel im Mietvertrag keine Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung enthält. Meist wird jedoch ein Prozentsatz festgelegt, der zwischen 2% und 10% der jeweiligen Jahresnettokaltmiete liegt.

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Kundenbewertungen über uns
Lesen Sie, was unsere zufriedenen Kunden über uns sagen und schreiben. Hier erfahren Sie, warum die Kunden ihre Nebenkostenabrechnungen bei uns prüfen lassen und Mineko empfehlen.
Sebastian S.
Sebastian S.
5 Sterne
vor 1 Tag
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Ich verwende MiNeKo bereits seit einigen Jahren standardmäßig zur Überprüfung meiner Betriebskostenabrechnungen. Ich bin jedes Mal überrascht in welcher Ausführlichkeit der Prüfbericht ausgestellt wird und wie alles für die weiteren Schritte vorbereitet ist. Zudem erreicht man immer jemanden und die Antwortgeschwindigkeit ist vorbildlich. Jährlich meine BK-Abrechnung prüfen zu lassen, gibt mir einfach das gute Gefühl, dass alles seine Ordnung hat und berechtigt ist. Danke und im nächsten Jahr dann wieder ;-)
Marina Burkert
Marina Burkert
5 Sterne
vor 3 Monaten
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Betriebskosten prüfen.... für Gewerbe zum Nulltarf wenn man bei der ARAG Rechtsschutz versichert ist !
Florian M.
Florian M.
5 Sterne
vor 1 Monat
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Absolut zufrieden mit dem Umfang des Prüfberichts. Bearbeitung genau innerhalb der angegebenen Frist vom Einreichen der Unterlagen bis zum Prüfergebnis innerhalb von wenigen Tagen. Der Bericht ist umfangreich und wenn man ihn aufmerksam liest, sind kaum offene Fragen übrig. Ich werde nächstes Jahr wieder prüfen lassen.
Yvonne Alsleben
Yvonne Alsleben
5 Sterne
vor 9 Wochen
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Bereits zum zweiten mal habe ich meine Abrechnungen für eine Wohnung und ein Gewerbeobjekt von Mineko prüfen lassen. Wie schon im Vorjahr, bin ich absolut zufrieden mit dem Resultat. Die Ergebnisse habe ich nach einer kurzen Bearbeitungszeit bekommen und die gefundenen Mängel wurden von beiden Vermietern problemlos anerkannt. Dadurch habe ich eine hohe Erstattung zu viel gezahlter Nebenkosten erhalten. Die Investition hat sich definitiv gelohnt. Vielen lieben Dank an das tolle Team von Mineko und bis zum nächsten Jahr :-).
Lara Wunder
Lara Wunder
5 Sterne
vor 2 Wochen
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Top Aufklärung und Beratung. Mir war nicht alles ganz verständlich, daher hat sich ein wirklich netter Mitarbeiter viel Zeit genommen, mir alles zu erklären und die möglichen Schritte durchzugehen. Zahlen muss ich statt gut 200 Euro dieses Jahr nichts, da die Abrechnung sehr fehlerbehaftet war. Vielen Dank und bis nächstes Jahr!