In absehbarer Zeit soll es sie nicht mehr geben: die Ölheizung. Doch noch knapp ein Viertel der Privathaushalte in Deutschland nutzen Öl für die Beheizung der Räume. Damit die Ölheizung gut funktioniert, müssen Eigentümer die Heizöltanks professionell reinigen lassen. Doch sind diese Kosten in einer Nebenkostenabrechnung auf Mieter umlegbar?
Prüfung der Position Tankreinigung ist Bestandteil der Nebenkostenprüfung.Jetzt Nebenkostenabrechnung prüfen lassen »Die Umlagefähigkeit ist in § 2 Nr. 4 (a) der Betriebskostenverordnung festgeschrieben. Dort heißt es: "Die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage … und der Reinigung der Anlage” gehören zu den umlagefähigen Nebenkosten.
Eine Umlage von Kosten ist aber nur dann möglich, wenn diese nach den Bestimmungen der Betriebskostenverordnung (BetrKV) fortlaufend entstehen und einen bestimmungsgemäßen Gebrauch, wie hier der Heizungsanlage, voraussetzen. Hierzu zählt auch die Öltankreinigung.
Öltank reinigen dient somit der Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit, um einem Defekt aus einer Fehlfunktion vorzubeugen. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Auffassung bestätigt (VIII ZR 221/08, Urteil vom 11.11.2009).
Die Öltank-Reinigung zählt somit zu den Wartungskosten und ist nicht als Instandhaltungsmaßnahme zu betrachten.
Eine der Bedingungen für die Umlage von Betriebskosten ist auch, dass Kosten regelmäßig anfallen. Bei der Grundsteuer geschieht dies quartalsweise, bei Wasserabrechnungen meist jährlich. Eine Tankreinigung der Ölheizung findet hingegen alle paar Jahre nach Bedarf statt.
Als Faustregel gilt: Stahltanks sollten alle fünf bis sieben, Kunststofftanks alle acht bis zehn Jahre gereinigt werden. Der beste Zeitpunkt ist ein weitestgehender Leerstand vor der nächsten Öllieferung, sodass die Restmenge einfach entsorgt werden kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) erkennt diese großzügigen Intervalle als regelmäßig an. Nach dessen Auffassung muss der Vermieter auch die Kosten nicht jährlich aufteilen, sondern darf die Ausgaben für die Reinigung des Öltanks in dem Jahr abrechnen, in welchem diese Kosten tatsächlich entstanden sind.
Hinweis: Der BGH entschied aber auch, dass in Einzelfällen die Kosten über mehrere Jahre verteilt umgelegt werden müssen, wenn damit zum Beispiel eine erhebliche unbillige Belastung beim Mieter vorliegt; BGH Urteil vom 11. 11.2009, Az.: VIII ZR 221/08.
Wenn sich am Ende der Heizsaison der Heizölvorrat dem Ende nähert oder der Tank zu Beginn der Heizperiode noch weitgehend leer ist, ist die beste Zeit für eine Tankreinigung. Warum eine Reinigung des Öltanks gemacht wird, hat viele Gründe. Zu den Gründen zählen:
Das Öltank reinigen dauert nur wenige Stunden. Ihr Sinn ergibt sich aus Funktionstüchtigkeit der Heizanlage und Gründen des Umweltschutzes, denn bereits geringe Mengen austretendes Öl können für Mensch und Natur großen Schaden anrichten.
Von der Umlagefähigkeit ausgeschlossen sind Fälle, bei denen eine Tankreinigung aus Gründen von Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt wird.
Hierzu zählen zum Beispiel, wenn die Innenwände neu beschichtet oder mit einer Rostschutzfarbe gestrichen werden sollen.
Die Reinigung der Anlage bzw. des Öltanks, weil die Heizung wegen einer Verschmutzung ausfällt, zählt ebenfalls zur Instandhaltung und ist nicht umlegbar. Diese Kosten trägt allein der Vermieter.
Hinweis: Mieter haben ein Anrecht auf eine Belegeinsicht. Dies beinhaltet auch sämtliche Rechnungen und Verträge. Nur so können Mieter ihre anteiligen Kosten wirklich überprüfen.
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Die Öltankreinigung dient der Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit, um einem Defekt aus einer Fehlfunktion vorzubeugen. Dadurch arbeitet das Heizungssystem effektiver und die Gefahr eines Lecks, welches die Umwelt stark verschmutzen kann, werden minimiert.
Die Preise für eine Öltankreinigung variieren je nach Größe und Art. Einen 1.000-Liter-Tank zu reinigen, kostet mindestens 150 Euro. Je nach Größe, Zustand und Zugänglichkeit des Öltanks und eventuell nötiger Reparaturen fallen weitere Kosten an.
Die Umlagefähigkeit einer Tankreinigung ist sowohl durch die Betriebskostenverordnung (BetrKV) als auch die Heizkostenverordnung (HeizKV) gegeben. Laut § 2 BetrKV Ziffer 4 sind "die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage … und der Reinigung der Anlage” auf Mieter umlagefähig.
Wird eine Öltankreinigung im Rahmen einer Reparatur oder Instandsetzung durchgeführt, ist die Öltankreinigung nicht auf Mieter umlagefähig. Reparaturen und Instandhaltung muss der Vermieter gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV tragen, nur Wartungskosten für die Heizungsanlage sind auf den Mieter umlegbar.
Öltanks aus Stahl sollten alle 5 bis 10 Jahre und Kunststofftanks alle 8 bis 15 Jahre gereinigt werden. Auch wenn nur Kosten, die dem Vermieter laufend (regelmäßig) entstehen, auf Mieter umlagefähig sind, so gilt der große Zeitabstand von Öltankreinigungen als regelmäßig.