Es herrschen keine guten Zeiten, um die Heizung richtig aufzudrehen, wenn es nicht warm wird. Im Winter ist aber eine funktionstüchtige Heizung von unschätzbarem Wert. Um dies zu gewährleisten, ist es wichtig, die Heizung regelmäßig zu warten. Aber wer kommt für die Kosten der Heizungswartung auf? Vermieter oder Mieter? Wir klären auf!
Prüfung der Position Heizungswartung ist Bestandteil der Nebenkostenprüfung.Jetzt Nebenkostenabrechnung prüfen lassen »Die Kosten für die Wartung einer Gastherme, einer Etagenheizung, eines Boilers oder anderen Heizungsanlagen können laut der Betriebskostenverordnung grundsätzlich als Betriebskosten eingestuft werden. Ebenso ist die Wartung einer Heizung durch die Heizkostenverordnung gedeckt.
Dementsprechend sind diese Kosten umlagefähig und können vom Vermieter jährlich auf die Mieter umgelegt werden. Voraussetzung hierbei ist wie bei allen Betriebskosten, dass die Umlage dieser Position zwischen Mieter und Vermieter im Mietvertrag beschlossen wurde.
Wenn Sie also die Position der Heizungswartung auf Ihrer Nebenkostenabrechnung sehen, lohnt sich der Abgleich mit Ihrem Mietvertrag. Sind nur gewisse Nebenkosten mit Vorauszahlungen vereinbart und für andere z.B. nur eine Pauschale, so sind die Kosten, die mit einer Pauschale abgedeckt werden, bereits abgegolten.
Hinweis: Werden die zu tragenden Nebenkosten namentlich in Ihrem Mietvertrag aufgeführt, so sind auch nur diese als Nebenkosten vereinbart.
Unter Wartung allgemein fallen wiederkehrende Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden oder Aufrechterhaltung der Funktion. Hierunter fällt z.B. der Austausch von kleineren Verschleißteilen. Reparaturen von bereits entstandenen Schäden fallen dagegen nicht unter die Wartung.
Bei der Wartung der Heizung werden in den meisten Fällen die Betriebsbereitschaft geprüft, der Heizkessel von innen gesäubert, der Öl- bzw. Gasbrenner eingestellt und, sofern Bedarf besteht, kleinere Teile wie Dichtungen, Düsen oder Schrauben ausgetauscht.
Für diese Maßnahmen kann der Vermieter die Kosten auf die Mieter abwälzen, da sie wiederkehrend sind und regelmäßig anfallen. Dabei gelten auch Abstände von 2 Jahren als regelmäßig, solange sie auch so eingehalten werden.
Dies gilt ebenso für die Messung des Schadstoff-Ausstoßes, die nach Vorschrift des Bundesimmissionsschutzgesetzes einmal pro Jahr durchgeführt werden muss. Somit muss der Mieter auch die Kosten für Abgasmessungen tragen.
Wenn allerdings einige Arbeiten diesbezüglich Aufgaben des Hausmeisters sind, ist die Sachlage in Bezug auf die Nebenkostenabrechnung etwas anders zu bewerten. In diesem Fall wird der Hausmeister bezahlt, damit er sich unter anderem um die Pflege, Überwachung und die Steuerung der Heizungsanlage kümmert.
Daher fallen die hierfür entstehenden Lohnkosten dementsprechend unter die Position Hausmeister und können nicht als Kosten für die Wartung der Heizung abgerechnet werden. Das kann zu einer Doppelberechnung der Heizungskosten führen. Daher raten wir, genau zu überprüfen, welche Kosten der Wartung in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt werden und ob diese an anderer Stelle bereits berechnet wurden.
Hinweis: Haben Sie eine Gasetagenheizung, werden die Kosten meistens direkt und ohne Verteilerschlüssel mit Ihnen abgerechnet, da die Kosten direkt Ihrer Wohnung zugeordnet werden können.
Betriebskosten zeichnen sich dadurch aus, dass sie regelmäßig anfallen. Wenn jedoch größere Elemente wie die Ölpumpe oder der Brenner gewechselt werden müssen, weil sie defekt sind, fällt dies unter Instandsetzung.
Reparaturen und Instandhaltung muss der Vermieter gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV tragen, nur Wartungskosten sind auf den Mieter unter gewissen Umständen umlegbar. Kleinere Reparaturen von Gebäudebestandteilen, die dem Kontakt oder Gebrauch des Mieters ausgesetzt sind, können nur auf die Mieter umgelegt werden, wenn eine sogenannte "Kleinreparaturklausel" im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.
Allermeist sind Reparaturen und Instandhaltung von Heizungen jedoch vom Vermieter zu tragen. Der Vermieter muss dann bei der Rechnung besonders darauf achten, dass bei der Rechnungsstellung der Heizungsfirma die Reparaturkosten von den Wartungskosten getrennt werden, damit sie nicht von den Mietern gezahlt werden müssen.
Hinweis: Nicht nur wenn die Kosten der Wartung Heizung von einem Jahr zum nächsten steigen, empfehlen wir eine Belegeinsicht, damit Sie sich von den in Rechnung gestellten Kosten überzeugen können.
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